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Nachlasspflegschaft beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Ihnen jemand Geld oder eine Leistung schuldet, ist das Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner. Wenn die Person verstirbt, werden die Schulden vererbt. Die Erbin oder der Erbe beziehungsweise die Erben sind jetzt Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie eine Wohnung vermieten und die Mietzahlungen nach dem Tod der Mieterin oder des Mieters ausbleiben, obwohl die Wohnung nicht geräumt ist.

Wenn Sie Ihre Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen wollen und die Erbinnen und Erben unbekannt sind, können Sie eine Nachlasspflegschaft beantragen. Die sorgt dafür, dass das Erbe gesichert wird. Somit können Sie gegenüber der Nachlasspflegschaft das Mietverhältnis kündigen und in weiteren Schritten die Räumung der Wohnung erreichen.

Das Erbe wird so lange verwaltet, bis die Erbschaft angenommen wurde. Das gilt auch, wenn keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind oder das Erbe ausgeschlagen wird. In diesen Fällen geht das Erbe auf den Staat über. Dieser begleicht dann die Schulden bis zur Höhe des Erbschaftswerts aus dem Erbe.


Voraussetzungen

  • Sie können Ihr Interesse an einer Nachlasssicherung belegen, zum Beispiel durch Verträge, Schuldscheine oder Kontoauszüge.
  • Mindestens einer der folgenden Punkte trifft zu:
    • Der Erhalt des Nachlasses ist gefährdet.
    • Erbinnen und Erben sind unbekannt.
    • Es ist ungewiss, ob die Erbinnen und Erben den Nachlass annehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag auf Nachlasspflegschaft

Gebühren (Kosten)

Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist für Sie, die Gläubigerin oder den Gläubiger, kostenfrei. Die Kosten des Verfahrens trägt die Erbin oder der Erbe.


Fristen

Sie sollten Ihren Antrag zeitnah nach dem Tod Ihrer Schuldnerin oder Ihres Schuldners stellen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Antrags richtet sich nach dem Einzelfall.


Verfahrensablauf

  • Den Antrag auf Nachlasspflegschaft stellen Sie entweder schriftlich beim örtlich zuständigen Nachlassgericht oder erklären ihn zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts.
  • Das Nachlassgericht prüft, ob der Nachlass gesichert werden muss.
  • Das Nachlassgericht richtet eine Nachlasspflegschaft ein.
  • Die Nachlasspflegschaft endet, wenn das Erbe nicht mehr gesichert werden muss, zum Beispiel weil eine Erbin oder ein Erbe gefunden wurde.

Weitere Informationen

Die Nachlasspflegschaft endet mit Annahme des Erbes und grenzt sich damit von der Nachlassverwaltung ab.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)


Fachlich freigegeben am

30.09.2025

Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Merseburg
Adresse
Geusaer Straße 88
06217 Merseburg
Postanschrift

Postfach:11 54
06201 Merseburg

(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/agmerdsgvo.)

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