Stadtrat kommt zu seiner letzten Sitzung im Jahr 2024 und trifft weitreichende Entscheidungen
Zur fünften Sitzung des Stadtrates des Jahres kamen dessen Mitglieder am 19.12.2024 im Festsaal des Rathauses zusammen. 25 von 29 Stadträten waren anwesend, so dass der Stadtratsvorsitzende Lothar Riese die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung feststellen konnte.
Traditionell gab der Bürgermeister in seinem Bericht einen kurzen Jahresrückblick und verwies auf weitere wichtige Themen.
Zu den Veranstaltungshöhepunkten des Jahres 2024 zählten insbesondere 20 Jahre Stadtfeuerwehr Querfurt am 1. Mai sowie die 90-jährigen Jubiläen der Ortsfeuerwehren Leimbach, Lodersleben, Ziegelroda und Gatterstädt sowie der Jugendfeuerwehren von Niederschmon und Oberschmon. Der Querfurter Carnevals Verein beging als Auftakt mit einem großen Festumzug sein 40-jähriges Jubiläum. Die Wohnungsbaugesellschaft mbH Querfurt veranstaltete zum 20. Mal ihren Fußball Cup gemeinsam mit dem VfL Querfurt, der im vergangenen Jahr zudem in die Kreisoberliga aufstieg. Erwähnung fanden außerdem das Zeltlager der Fanfarenzüge, der Tag der Heimatpflege in Steigra, das Weinbergfest, der Bauernmarkt oder auch der Innungspokal im Volleyball. Seit April bereichert die neue Dauerausstellung „Ritterorden – Ordensritter“ die Angebote der Burg Querfurt.
In guter Erinnerung werden die Feierlichkeiten am 1. Mai zu 20 Jahren Stadtfeuerwehr Querfurt bleiben.
Der große Festumzug anlässlich 40 Jahre Querfurter Carnevals Verein versetzte die ganze Stadt in Faschingsstimmung.
Ausführlich wertete der Bürgermeister die diesjährige Stadtbadsaison aus. An 117 Öffnungstagen konnten 51.392 Besucher gezählt und rund 70.000 € an Eintrittsgeldern realisiert werden. Insgesamt wurden 264 Schwimmstufen abgelegt und 20 Rettungsschwimmer ausgebildet. Zu den Höhepunkten zählten das Stadtkinderfest, das Sommerkino, das 24-Stunden-Schwimmen und die Sonderblutspende.
Boxprofi Timo Hoffmann war der diesjährige Startschwimmer des 24-Stunden-Schwimmens.
Besondere Termine stellten der Besuch von Bundesumweltministerin Steffi Lemke anlässlich der Übergabe eines neuen Trinkbrunnens am künftigen Burgspielplatz, die auswärtige Sitzung des Landeskabinetts im Rathaus, die Besuche der Partnerstädte in Querfurt sowie die Reisen nach Karlstadt und Giżycko dar.
Bei ihrem Besuch wurden verschiedene Themen mit Bundesumweltministerin Steffi Lemke (r.) diskutiert.
Eine besondere Ehre war die auswärtige Sitzung des Landeskabinetts im Querfurter Rathaus.
Ein Besuch am Gartenpavillion des Schlosses Vitzenburg bildete den Abschluss der Reise einer Delegation aus der Partnerstadt Karlstadt bei uns in Querfurt.
Kurz vor Weihnachten nahm die neue S-Bahnverbindung 11 ihren Betrieb auf. Seitdem ist Querfurt im Stundentakt mit der Stadt Halle verbunden, ohne die Notwendigkeit, auf dem Bahnhof in Merseburg umzusteigen. Im Rahmen dieses Projektes wurde der Bahnsteig in Querfurt sowie der Streckenverlauf umfassend saniert. Eine nachhaltige infrastrukturelle Aufwertung für alle Anrainerkommunen entlang der Bahnstrecke.
Die neue S11 - Ein Vorhaben, das lange nicht für möglich gehalten wurde, ist nun Realität, Dank des Engagements aller Verantwortlichen entlang der Strecke, dem Land, der Deutschen Bahn und der Nahverkehrsgesellschaft Sachsen-Anhalt.
Zu den wichtigsten Baumaßnahmen des Jahres 2024 zählten die Fertigstellung des Teilstücks A des 2. Bauabschnittes des Freimarktes einschließlich Bäcker- und Poststraße sowie der Schlossstraße in Kleineichstädt. Weiterhin wurden Gehweganlagen in der Straße des Friedens in Lodersleben sowie am Burgring saniert. In Vitzenburg und Grockstädt konnte durch die Errichtung von unterirdischen Zisternen die Löschwassergrundsicherung in diesen Ortsteilen verbessert werden. Kurz vor Weihnachten erhielt die Stadtverwaltung den Fördermittelbescheid des Landes, welcher es ermöglicht, auch den verbleibenden Teil des Freimarktes, einschließlich der Grünen Straße fertigzustellen. Der Beginn der Bauarbeiten ist für Mitte 2025 geplant. Die Abstimmungen mit dem Landkreis für die Sanierung der Loderslebener Straße in Gatterstädt befinden sich in der finalen Phase. Weiterhin werden die Planungen für die Sanierung der Merseburger Straße weiter vorangetrieben. Noch im ersten Quartal werden die Teichsanierungen über den Naturpark in Ziegelroda, Landgrafroda und am Ententeich stattfinden.
Zur Übergabe des 2. Bauabschnitts Teil A des Freimarktes kam u.a. die Ministerin für Infrastruktur und Digitales, Frau Dr. Lydia Hüskens (Mitte).
Die Bauleitplanungen für den Flächennutzungsplan, den Solarpark in Gatterstädt sowie in Weißenschirmbach und für den neuen Aldi-Markt wurden vorangetrieben. Genauso wie die Umsetzung des großen Projektes Querfurt Nord. Bis zur Jahresmitte 2025 soll zudem feststehen, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines eigenen Klärwerkes in Querfurt erfüllt werden können.
Zum Breitbandausbau der enviaTel in der Kernstadt gibt es keinen neuen Sachstand. Voraussichtlich sollen die Arbeiten Mitte 2025 fortgesetzt werden. Hinsichtlich des geförderten Ausbaus der 635 Adressen auf den Ortsteilen Gatterstädt, Vitzenburg, Pretitz, Liederstädt und Kleineichstädt ist die Vergabe des Landkreises an die Deutsche Telekom erfolgt. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist ebenfalls für Mitte 2025 vorgesehen.
Zur ehemaligen Kreisverwaltung, Burgring 1, gibt es ebenfalls keinen neuen Sachstand. Nachdem das Objekt durch den Insolvenzverwalter an einen Kaufinteressenten vermittelt wurde und die Gläubigerversammlung dem Verkauf zugestimmt hat, wurde der Kaufvertrag geschlossen. Jedoch kam es zu keiner Zahlung des Kaufpreises, so dass das Objekt sich wieder in der Insolvenzmasse befindet.
Der Bürgermeister informierte weiter, dass die Kinderoase Vitzenburg, aufgrund des Renteneintritts der Betreiberin, ihren Betrieb einstellen wird. Die Eltern sind darüber informiert worden. Alternativen wurden aufgezeigt. Hinsichtlich der Hortbetreuung strebt die Stadtverwaltung für das Gebiet des Einzugsbereich der Schule Schmon eine Zentralisierung am Schulstandort an.
Abschließend wurden dem Stadtrat statistische Werte zur Kenntnis gegeben. So rückte die Feuerwehr insgesamt zu 166 Ereignissen aus. Hinsichtlich der Demographie musste festgestellt werden, dass der Trend einer sinkenden Bevölkerungszahl weiter anhält, weil trotz Zuzugs der Saldo von Geburten zu Sterbefällen nach wie vor negativ ist.
| 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Saldo Geb./ | -65 | -80 | -39 | -98 | -75 | -65 | -100 | -90 | -62 | -121 | -106 | -70 | -100 | -133 | -101 | -128 |
Saldo | -103 | -83 | -40 | -24 | -54 | -98 | 5 | 54 | -61 | -69 | 0 | 73 | 29 | 110 | 95 | 96 |
Saldo | -168 | -163 | -79 | -122 | -129 | -163 | -95 | -36 | -123 | -190 | -106 | 3 | -71 | -23 | -6 | -32 |
Im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters schloss sich die Beratung und Beschlussfassung der Beschlussvorlagen an. Die wichtigsten Entscheidungen waren:
Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil v. 10.04.2018, 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147 – 217), da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018 war das bisherige Grundsteuerrecht zu reformieren.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). In den alten Bundesländern werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern stammen die zugrunde gelegten Werte aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Während die Steuermesszahl nach altem Recht bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz, und damit letztlich die Grundsteuerhöhe, von den Gemeinden bestimmt.
Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl in West- als auch in Ostdeutschland sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt, gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Mit der Grundsteuerreform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt.
Ab dem 1. Januar 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts und den damit eingegangenen neuen Grundsteuermessbescheiden vom Finanzamt erhoben werden. Es haben sich also die Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer für die Stadt Querfurt verändert.
Die Grundsteuer ist für die Stadt Querfurt die zweitgrößte Steuerquelle. Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Feuerwehren, Straßen, Spielplätze, das Stadtbad, Sportstätten und Vereinshäuser finanziert.
Ziel der Stadt Querfurt ist es, die Grundsteuerreform so zu gestalten, dass sie im Jahr 2025 im Vergleich zum Jahr 2024 insgesamt aufkommensneutral ist. Dies soll durch eine entsprechende Anpassung der Hebesätze der Grundsteuer erreicht werden. Andernfalls würde ein Minderertrag zum bisherigen Aufkommen von rund 389.460 € entstehen, welchen die Stadt Querfurt, aufgrund ihrer angespannten Haushaltslage, nicht kompensieren kann. Es geht also nicht darum, dass die Stadt einen Mehrertrag erzielt. Das Gegenteil ist der Fall.
Aufkommensneutralität bedeutet also nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen Grundstückseigentümer gleichbleibt, da das erklärte Ziel der Grundsteuerreform eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte und der damit verbundenen Herbeiführung von mehr Steuergerechtigkeit ist. Deshalb ist es unvermeidlich, dass ein Teil der Grundstückseigentümer künftig höher belastet wird als bisher, ein anderer Teil dagegen weniger Grundsteuer zahlen muss. Entscheidend ist hierbei die Wertentwicklung des eigenen Grundstückes im Verhältnis zum Grundbesitz anderer Grundstückseigentümer auf Grundlage des neuen Grundsteuerrechts.
Quelle: Stadt Quickborn
Das bedeutet, dass die bisher geplanten Einnahmen der Stadt Querfurt in Höhe von ca. 1.270.000 € für die Grundsteuer B und 229.600 € für die Grundsteuer A auch ab dem Jahr 2025 in ihrer Gesamtheit erreicht werden sollen.
Grundsteuer A:
Bei der Grundsteuer A ändert sich die Bewertung von der Nutzer- hin zur Eigentümerbesteuerung. Um Aufkommensneutralität zu erzielen, müsste der Hebesatz der Grundsteuer A von derzeit 363 v.H. auf 534 v.H. erhöht werden. Bei gleichbleibendem Hebesatz muss nach derzeitigem Stand mit Einnahmeausfällen von ca. 73.460 € gerechnet werden.
Grundsteuer B:
Unter Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes von 416 v.H. werden die Grundsteuereinnahmen in der jetzigen Höhe nicht mehr erzielt werden können. Grund hierfür ist hauptsächlich die neue, unterschiedliche Bewertung der Wohn- und Geschäftsgrundstücke. Bei gleichbleibendem Hebesatz ist mit Einnahmeausfällen in Höhe von ca. 317.000 € zu rechnen. Um Aufkommensneutralität zu erzielen, muss der Hebesatz der Grundsteuer B von derzeit 416 v.H. auf 554 v.H. erhöht werden.
In seiner Sitzung am 23.10.2024 hat der Landtag das Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt beschlossen. Damit wird den Städten und Gemeinden die Möglichkeit eines differenzierten Hebesatzes für die Grundsteuer B eröffnet. Einerseits für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke nach § 247 des Bewertungsgesetzes und für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind sowie andererseits für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Hierüber wäre eine gewisse Verteilung des Grundsteueraufkommens von den Wohngrundstücken hin zu gemischt bzw. gewerblich genutzten Grundstücken möglich. Aufgrund einer rechtsgutachterlichen Prüfung rät der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt den Kommunen allerdings davon ab, von dieser Regelung Gebrauch zu machen, da sie angreifbar sei.
In der gemeinsamen Arbeitsberatung am 13.11.2024 zwischen den Fraktionsvorsitzenden, dem Stadtratsvorsitzenden, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und dem Bürgermeister wurde diese Möglichkeit diskutiert. Im Ergebnis verständigte man sich mehrheitlich darauf, auch aufgrund der vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken und Rechtsunsicherheiten, die eine erweiterte Hebesatzautonomie mit sich bringt, dem Stadtrat für die Grundsteuer B keine differenzierten Hebesätze vorzuschlagen. Daher sollen die Hebesätze bei der Grundsteuer A und B entsprechend angepasst werden, um das bisherige Grundsteueraufkommen zu erreichen. Weiterhin verständigte man sich darauf, den Gewerbesteuerhebesatz unverändert bei 360 v.H. zu belassen.
In der Diskussion im Finanzausschuss fand der Vorschlag der Verwaltung zunächst keine Mehrheit. Die FDP-Fraktion und die Fraktion DIE LINKE sprachen sich für die Anwendung von differenzierten Hebesätzen aus.
Daher schlug der Bürgermeister im Hauptausschuss vor, mit Blick auf die Rechtssicherheit, zunächst einen einheitlichen Hebesatz zu beschließen und im Verlauf des ersten Halbjahres 2025 erneut über die Grundsteuerhebesätze zu beraten. In diesem Zusammenhang könne dann auch über eine Differenzierung gesprochen werden, wenn sich die rechtlichen Bedenken bis dahin nicht bestätigten. Dieser Vorschlag wurde mehrheitlich im Hauptausschuss dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.
In dessen Sitzung brachte die FDP-Fraktion einen Änderungsantrag ein, der differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke von 465 v.H. und für gewerblich/gemischt genutzte Grundstücke von 775 v.H. vorsah. Dieser Vorschlag würde die Belastungsverschiebung von gewerblichen bzw. gemischt genutzten Grundstücken hin zu reinen Wohngrundstücken abmildern und eine eventuelle Anpassung im Verlauf des Jahres, insbesondere mit Blick auf die gewerblich genutzten Grundstücke vermeiden. Der Bürgermeister verwies wiederholt auf die rechtlichen Unsicherheiten, die mit der Erhebung differenzierter Hebesätze einhergingen. Der Änderungsantrag wurde mehrheitlich mit 4 Ja-Stimmen aus den Fraktionen der FDP und DIE LINKE zu 20 Nein-Stimmen abgelehnt.
Schließlich beschloss der Stadtrat mit 20 Ja-Stimmen und vier Nein-Stimmen (FDP, DIE LINKE) die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab dem Haushaltsjahr 2025 und die Realsteuerhebesätze im 1. Halbjahr 2025 erneut zu beraten und deren Ausgestaltung ggf. anzupassen.
Angestrebt wird damit, eine möglichst gerechte, aber auch rechtssichere Verteilung des Grundsteueraufkommens zu erzielen. Im Ergebnis könnte es somit zu einer Korrektur der Grundsteuerbescheide im zweiten Halbjahr 2025 kommen.
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Querfurt:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA (Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt) erheben die Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderliche Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Gemäß § 5 Abs. 2 KAG-LSA sind die Kosten der Einrichtungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Kalkulationszeitraum für die Kostenermittlung soll drei Jahre nicht übersteigen.
Nach sechs Jahren gleichbleibender Gebühren wurde eine neue Kalkulation der Friedhofsgebühren erstellt.
Die letzte Gebührenkalkulation Friedhöfe erfolgte für den Zeitraum 2019–2021. Im Ergebnis dieser Kalkulation trat die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Kommunalen Friedhöfe der Stadt Querfurt am 01.10.2019 in Kraft. Eine Neukalkulation wurde für den Zeitraum 2025–2027 durchgeführt. Diese wurde ausführlich im Finanzausschuss und Hauptausschuss von der Verwaltung vorgestellt und von den Stadträten intensiv diskutiert. Um auch weiterhin eine gewisse Attraktivität für Erdbestattungen zu erhalten, entschied man sich am sogenannten „Kölner Modell“ als Kalkulationsgrundlage wie bisher festzuhalten. Danach ergeben sich ab dem 01.05.2025 folgende Gebühren:
1. Verleihung von Nutzungsrechten an einer Reihengrabstätte:
a) Erdbestattungsreihengrab (Personen bis 5 Jahre) für 20 Jahre 801,00 €
b) Erdbestattungsreihengrab (Personen über 5 Jahre) für 20 Jahre 960,00 €
c) Urnenreihengrab für 20 Jahre 821,00 €
2. Verleihung von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte:
a) Einzelwahlgrab für 20 Jahre 1.052,00 €
b) Doppelwahlgrab für 20 Jahre 1.449,00 €
c) Mehrfachwahlgrab (2-stellig) für 20 Jahre 2.374,00 €
d) Mehrfachwahlgrab (3-stellig) für 20 Jahre 3.077,00 €
e) Mehrfachwahlgrab (4-stellig) für 20 Jahre 3.696,00 €
f) Mehrfachwahlgrab (5- bis 8-stellig) für 20 Jahre 4.936,00 €
g) Urnenwahlgrab 20 Jahre 854,00 €
3. Nutzung der Urnengemeinschaftsanlage nach Parzellierungsplan:
a) anonyme Urnengemeinschaftsanlage 1.116,00 €
b) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung 1.269,00 €
c) Baumgrabstätte 1.269,00 €
4. Verlängerung von Nutzungsrechten (pro Jahr):
a) Einzelwahlgrab 53,00 €
b) Doppelwahlgrab 72,00 €
c) Mehrfachwahlgrab (2-stellig) 119,00 €
d) Mehrfachwahlgrab (3-stellig) 154,00 €
e) Mehrfachwahlgrab (4-stellig) 185,00 €
f) Mehrfachwahlgrab (5- bis 8-stellig) 247,00 €
g) Urnenwahlgrab 43,00 €
5. Nutzung von Trauerhallen:
a) Nutzung der Friedhofskapelle auf dem Friedhof in Querfurt 160,00 €
b) Nutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen in den Ortsteilen
Grockstädt, Kleineichstädt, Spielberg, Weißenschirmbach und Landgrafroda (Kat. I) 64,00 €
c) Nutzung der Trauerhalle auf dem Friedhof im Ortsteil Liederstädt (Kat. II) 32,00 €
Bei den vorstehenden Gebühren handelt es sich um Nettobeträge. Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
Der Stadtrat beschloss mehrheitlich mit 17 Ja-Stimmen, sieben Nein-Stimmen und einer Enthaltung die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Querfurt.
Umsatzbesteuerung in den Kommunen – Verlängerung des Optionszeitraumes bis zum 31.12.2026
Am 05.06.2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen, der mit Art. 21 Ziffer 24a auch den Vorschlag einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2026 enthält. Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 abschließend beraten, nachdem der federführende Finanzausschuss des Deutschen Bundestages den Entwurf mit zahlreichen Änderungen gebilligt hatte.
Schließlich wurde die Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des neuen Umsatzsteuerregimes gem. § 2b UStG durch § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre (S. 140f, BT-Drs. 20/13419) beschlossen.
Das bedeutet, dass bis einschließlich 31.12.2026 die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG angewendet werden kann. Eine weitere Verlängerung bietet die Chance, die Ertragsansätze der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in der Haushaltsplanung 2025/2026 nicht um sieben bzw. 19 Prozentpunkte zu mindern und somit die angespannte finanzielle Situation der Stadt Querfurt jährlich um ca. 35 T€ zu entlasten.
Der Stadtrat beschloss daher einstimmig die Verlängerung des Optionszeitraumes und die Anwendung des bisherigen Rechts bis zum 31.12.2026.
Einlage von MIDEWA-Beteiligung in den Betrieb gewerblicher Art (BgA) Stadtinformation der Stadt Querfurt
Die Stadt Querfurt ist mit einem Geschäftsanteil von 1,29 % an der MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH beteiligt.
Für das Jahr 2023 hat die Stadt Querfurt eine Gewinnausschüttung von 52.297,84 € brutto erhalten. Von dem Bruttobetrag wurden Kapitalertragsteuer in Höhe von 7.844,68 € und Solidaritätszuschlag von 431,46 € einbehalten. Der Nettobetrag von 44.021,70 € wurde an die Stadt Querfurt ausgezahlt.
Die Stadt Querfurt unterhält einen BgA Stadtinformation, mit welchem dauerhaft Verluste erzielt werden. Nach dem letzten Steuerbescheid vom 12.08.2024 betrug der körperschaftssteuerliche Verlust für das Jahr 2023 40.239 €. Der körperschaftssteuerliche Verlustvortrag zum 31.12.2023 belief sich auf 1.595.199 €.
Zur Erreichung einer Steueroptimierung ist die Einlage der Beteiligung an der MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH in den vorhandenen dauerdefizitären BgA Stadtinformation zu empfehlen. Im Rahmen einer solchen Einlage fällt mit Datum der Beschlussfassung keine Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag auf zukünftige Ausschüttungen an.
Die Ausschüttungen stehen dem BgA Stadtinformation dann Brutto zur Verfügung und leisten einen Beitrag zur Entlastung des Haushalts der Stadt Querfurt.
Der Stadtrat folgte einstimmig der Empfehlung der Verwaltung auf Einlage der Beteiligung der MIDEWA in den dauerhaft defizitären Betrieb gewerblicher Art Stadtinformation.
Aufstellungsbeschluss für ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 171 b BauGB Abs. 2 für den Teilbereich Querfurt Ost
Zur Vorbereitung der Festlegung eines neuen Städtebaufördergebietes ist von der Stadt Querfurt ein städtebauliches Entwicklungskonzept aufzustellen. Zielstellung ist die Festlegung eines neuen Stadtumbaugebietes gemäß § 171 b BauGB Abs.1 und die Neuaufnahme der Stadt Querfurt in das Städtebauförderungsprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung Lebenswerte Quartiere gestalten“.
Das Untersuchungsgebiet Querfurt Ost liegt am östlichen Stadtrand der Kernstadt Querfurt und befindet sich nordöstlich des bestehenden Stadtumbaugebietes Querfurt Süd. Ein Teilbereich des Stadtumbaugebietes Querfurt Süd liegt im Untersuchungsgebiet.
Es wird umgrenzt von
• der Merseburger Straße im Norden,
• der Straße Schachtberg im Osten,
• der Straße Nemsdorfer Weg im Süden und
• der Wohnbebauung der Daheimstraße sowie des Kastanienplatzes im Westen.
Die Größe des Untersuchungsgebietes beträgt ca. 30 ha. Das Gebiet Querfurt Ost ist von einer gemischten Nutzung geprägt. Der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan verzeichnet hier überwiegend die Darstellung gemischter Bauflächen, aber auch Wohnbauflächen, einer Sonderbaufläche, einer Gemeinbedarfsfläche sowie einer Grünfläche (Park).
Das Gebiet entwickelte sich aus einem landwirtschaftlichen Gut des 19. Jahrhunderts, welches nach 1945 erst als Volksgut und später als LPG fortbestand. In den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts rückte von Südwesten die Bebauung des Plattenbaugebietes Querfurt Süd heran. Seit 1990 entwickelten sich im vorhandenen Gebäudebestand zahlreiche neue Nutzungen auf Grundlage des § 34 BauGB Abs. 2. Einen Bebauungsplan gibt es im Untersuchungsgebiet nicht.
Heute existieren im Untersuchungsgebiet:
• 5-geschossige Plattenbauten und Garagenkomplexe
• mehrere Einfamilienhäuser
• eine Sekundarschule
• die Geschäftsstelle der Volkssolidarität Saale-Kyffhäuser e.V. mit einer Kita
• die Geschäftsstelle der Heilpädagogischen Hilfe Querfurt e.V. mit Werkstätten
• ein Standort des Institutes für berufliche Bildung AG
• Fachmärkte (Rossmann, Norma, Deichmann, AWG)
• ein Taxi- und Transportunternehmen
• ein Bauelemente-Betrieb
• 3 Kfz-Betriebe
• 2 Steuerberater
• eine Arztpraxis
• immer noch 2 landwirtschaftliche Betriebsstellen
• der Volkspark „Paul Straube“
Für das Untersuchungsgebiet Querfurt Ost sind städtebauliche Ziele zu formulieren, die folgende Themen aufgreifen sollen:
• Erhalt der bestehenden Arbeitsplätze
• Nutzung von Potenzialen zur städtebaulichen Verdichtung
• Umbau der Plattenbauten zu attraktiven Wohngebäuden einschließlich notwendiger
• Wohnumfeldmaßnahmen unter Berücksichtigung des demografischen Wandels
• Entsiegelungs- und Begrünungsmaßnahmen
• Umgestaltung des Volksparks zu einem barrierefreien Erholungsort mit klimaresistenter Bepflanzung
• Beseitigung städtebaulicher Missstände
• Gestaltung der Hauptverkehrsachsen des Gebietes unter besonderer Berücksichtigung des ÖPNV sowie des Fußgänger- und Radverkehrs,
• Potenzialanalyse für den Anschluss des Gebietes an die Fernwärme und die Nutzung erneuerbarer Energien
Die Stadt Querfurt beteiligte sich seit 1991 aktiv an der Städtebauförderung:
• 1991 Aufnahme in das Programm Altstadtsanierung (Sanierungsgebiet Altstadt und Thaldorf)
• 2001 Aufnahme in das Programm Stadtumbau Ost (Stadtumbaugebiet Altstadt, Thaldorf und Burg, Stadtumbaugebiet Querfurt-Süd)
• 2004 Aufnahme in das Programm Städtebaulicher Denkmalschutz (Erhaltungsgebiet Altstadt und Burg)
Der Fördermittelgeber hatte 2020 die Städtebauförderung neu ausgerichtet. Das bedeutete für die Stadt Querfurt, von den drei Fördergebieten im Bereich der Altstadt nur ein Fördergebiet beizubehalten. Die Altstadtsanierung wurde 2021 ohnehin beendet und im Stadtumbaugebiet Altstadt, Thaldorf und Burg wurden nur wenige Fördermaßnahmen durchgeführt.
Somit konnten zwei Fördergebiete überführt und wie folgt neu zugeordnet werden:
• Erhaltungsgebiet Altstadt und Burg zum Programm „Lebendige Zentren“ und
• Stadtumbaugebiet Querfurt-Süd zum Programm „Wachstum und nachhaltige Entwicklung“
Auf Grund der Haushaltskonsolidierung der zurückliegenden Jahre war es der Stadt Querfurt nicht möglich, in ausreichendem Maß zu investieren. Deshalb besteht der Handlungsbedarf im östlichen Teil von Querfurt Süd nach wie vor fort. Im Integrierten Stadtregionalen Entwicklungskonzept (ISREK) der Stadt Querfurt von 2015 wurde dieser Bereich als Schwerpunkt für eine Umstrukturierung aufgezeigt. Die Idee, das Gebiet Querfurt Ost als Fördergebiet neu in die Städtebauförderung aufzunehmen, wurde in einem Arbeitsgespräch mit dem Landesverwaltungsamt erörtert. Grundsätzlich sind Neuaufnahmen bei entsprechender Antragstellung möglich. Da im Gebiet Querfurt Ost der noch bestehende Handlungsbedarf vom Fördergebiet Querfurt Süd berücksichtigt werden soll, würde das Fördergebiet Querfurt Süd entfallen. Das Landesverwaltungsamt wies darauf hin, dass das Ministerium für Infrastruktur und Digitales LSA bei einer möglichen Genehmigung der Neuaufnahme von Querfurt Ost die Beteiligung der Stadt Querfurt am Programm „Lebendige Zentren“ in Frage stellen könnte.
Der Geltungsbereich des neuen Fördergebietes umfasst den südöstlichen Teil des Stadtgebietes.
Für die Neuaufnahme eines Fördergebietes wird die Aufstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes erforderlich. Auf Grundlage von vorbereitenden Untersuchungen ist ein städtebaulicher Rahmenplan mit der Darstellung der Ziele und Maßnahmen und mit einer Kosten- und Finanzierungsübersicht zu erstellen. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Diese Planungsleistungen sind öffentlich auszuschreiben, um ein geeignetes Stadtplanungsbüro zu beauftragen. Die Verwaltung schätzt die Gesamtkosten für die Erstellung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes auf ca. 100.000 €, diese sollen im Doppelhaushalt 2025/2026 eingestellt werden. Hierfür können Fördermittel von bis zu 80 % der Gesamtkosten beim Landesverwaltungsamt beantragt werden.
Der Stadtrat der Stadt Querfurt beschloss einstimmig die Aufstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 171 b BauGB Abs. 2 für den Teilbereich Querfurt Ost.
Beschluss zur Heilung des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) Nr.1 der Stadt Querfurt „Neubau eines Geschäftszentrums“ der Stadt Querfurt
Nach § 214 Abs. IV Baugesetzbuch (BauGB) können Satzungen durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Vorliegend wird die in der Urfassung des Vorhaben- und Erschließungsplans fehlende Ausfertigung „nachgeholt“ und der VEP rückwirkend in Kraft gesetzt.
Die Ausfertigung ist im BauGB zwar nicht ausdrücklich erwähnt, als rechtsstaatlicher Grundsatz ist sie jedoch für den Erlass aller Rechtsnormen und somit auch für in Satzungsform erlassene Bebauungspläne (§ 10 Abs. 1 BauGB) erforderlich. Die maßgeblichen Planbestandteile müssen in der Fassung, in der sie dem Stadtratsbeschluss zu Grunde lagen, jeweils einzeln oder in verkörperter Verbindung als authentisch bestätigt und vom Bürgermeister mit Namen und Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet werden. Bei der Ausfertigung handelt es sich um ein kommunalrechtliches Erfordernis. Ihr Sinn und Zweck besteht in der Sicherung der Authentizität, d.h. dass der Bebauungsplan mit dem Willen des Gemeinderates übereinstimmt, und der Legalität, d.h. dass das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Zuständig für die Ausfertigung ist der Bürgermeister.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr.1 der Stadt Querfurt „Neubau eines Geschäftszentrums“ der Stadt Querfurt wurde am 19.07.1991 durch den Stadtrat als Satzung beschlossen. Der VEP wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Halle) am 20.08.1991 genehmigt, mit Datum vom 22.08.1991 wurde die Genehmigung bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist am 23.08.1991 in der Mitteldeutschen Zeitung und am 27.09.1991 im Amtsblatt der Stadt Querfurt veröffentlicht worden, allerdings unterblieb die Ausfertigung des Satzungsexemplars vor der öffentlichen Bekanntmachung.
Auf Grundlage des o.g. Vorhaben- und Erschließungsplanes setzte der damalige Investor das Vorhaben mit den dafür erforderlichen Erschließungsanlagen um. Das Objekt wurde seitdem als Einkaufszentrum genutzt.
Auf Grund der Insolvenz der Supermarktkette „real“ steht der größte Teil des Objektes nunmehr seit März 2024 leer und stellt damit einen städtebaulichen Missstand dar. Die Eigentümerin BBV Immobilien-Fonds Nr. 8 GmbH & Co. KG beabsichtigt, das Einkaufszentrum zu revitalisieren. Sie möchte keine Planänderung am Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr.1 der Stadt Querfurt „Neubau eines Geschäftszentrums“ der Stadt Querfurt vornehmen, sondern die damaligen Festsetzungen für seine Baumaßnahme zu Grunde legen.
Die aktuellen Planentwürfe sehen u.a. umfassende Sanierungen mit Teilabbruch und Neubauten am Hauptgebäude vor. (Quelle MESA, BBV Immobilien Fonds Nr. 8).
Nach Gesprächen mit der Genehmigungsbehörde wäre dies grundsätzlich möglich. Da aus der Zeit der Aufstellung des VEP kein Durchführungsvertrag existiert, ist gemäß § 12 BauGB Abs. 3a ein neuer Durchführungsvertrag abzuschließen. In der Folge ist der VEP auszufertigen und ortsüblich öffentlich bekannt zu machen, um den VEP Nr. 1 nachträglich in Kraft zu setzen.
Auch der vorhandene Kundenparkplatz soll instandgesetzt werden. (Quelle MESA, BBV Immobilien Fonds Nr. 8).
Der Stadtrat der Stadt Querfurt beschloss einstimmig im Sinne von § 214 Abs. 4 BauGB die Heilung des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) Nr.1 der Stadt Querfurt „Neubau eines Geschäftszentrums“. Hierfür ist ein Durchführungsvertrag vor Inkraftsetzung gemäß § 12 BauGB Abs. 3a durch den Bürgermeister mit dem Vorhabenträger abzuschließen sowie in der Folge der VEP Nr.1 ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Danach wird die Genehmigungsbehörde einen entsprechenden Vorbescheid auf die Bauvoranfrage des Vorhabenträgers erlassen. Im Anschluss hat dieser sechs Monate Zeit einen Bauantrag anzureichen. Nach dessen Genehmigung muss das Vorhaben spätestens nach sechs Monaten begonnen und dann binnen 24 Monaten abgeschlossen sein.
Die letzte Stadtratssitzung des Jahres 2024 beinhaltete wichtige Entscheidungen für die Stadt Querfurt. Diese wurden im sachlichen, z.T. kontroversen, Dialog einmütig getroffen.
Die Sitzungstermine nebst der jeweiligen Tagesordnung und der öffentlichen Beschlussvorlagen können Sie hier einsehen.
Andreas Nette
Bürgermeister