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Kommunalwahlen 2019

­Die Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl

 

finden Sie veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 23/2019.

 

 


Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

 

aus der Sitzung des Wahlausschusses vom 19.03.2019

finden Sie veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 16/2019.

 

 

 

Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

 

Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166, 175) wird Folgendes bekanntgemacht:

 

Die Landesregierung hat durch Beschluss vom 3. Juli 2018 bestimmt, dass die Neuwahlen zu den kommunalen Vertretungen

 

am Sonntag, dem 26. Mai 2019,

in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

stattfinden.

 

Helmis

Wahlleiterin der Stadt Querfurt
__________________________________________________________________________

Wahlbekanntmachungen

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Stadtrat der Stadt Querfurt

 

Gemäß § 6 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes bekannt:

 

Die Wahl zum Stadtrat der Stadt Querfurt

findet am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, statt.

 

  1. Für den Stadtrat sind nach § 37 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) 28 Mitglieder zu wählen. Das Wahlgebiet ist nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen für das

Wahlgebiet beträgt 33 (§ 21 Abs. 4 KWG LSA)

Wählbar in den Stadtrat sind Bürger der Stadt Querfurt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten in der Stadt Querfurt mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Eventuelle Hinderungsgründe nach § 41 KVG LSA stellt der Stadtrat nach der Wahl fest.

 

 

  1. Wahlvorschläge für die Wahl können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind dem Wahlleiter /der Wahlleiterin gegenüber schriftlich und übereinstimmend bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge abzugeben.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des KWG LSA


Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU

Alternative für Deutschland AfD
DIE LINKE DIE LINKE
Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
 

Bei Parteien und Wählergruppen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des/der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe.

 

Von der Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind die folgenden Parteien und Wählergruppen befreit:


Christlich Demokratische Union CDU

Alternative für Deutschland AfD

DIE LINKE DIE LINKE

Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP

Freie Liste Querfurt FLQ
 

Bei allen anderen Wahlvorschlägen müssen gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA 98 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbereiches erbracht werden. Die Unterschriften sind persönlich und handschriftlich auf den nach § 30 Abs. 4 KWO LSA vorgesehenen Formblättern zu leisten. Es werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 KWG LSA nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Formblätter sind im Wahlbüro kostenfrei erhältlich.

 

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten:
 

1. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung
(Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers

2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen,
den die Partei im Lande führt;

3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine
Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in
allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer
Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder
deren Kurzbezeichnung enthalten.


Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA eingereicht werden. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.

 

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
 

  1. Die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Gemeindewahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

  1. Für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9 KWO LSA,

 

  1. eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9a (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt),

 

  1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10a KWO LSA,
     
  2. bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
     
  3. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,


 

  1. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

 

  1. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.

 

 

Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
 

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am 18. 3. 2019, um 18.00 Uhr.

 

Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt, einzureichen.

Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.

 

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA, Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen. Für die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien wird auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen.

 

Helmis

Wahlleiterin
____________________________________________________________________________



Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Ortschaftsrat Gatterstädt

 

Gemäß § 6 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes bekannt:

 

Die Wahl zum Ortschaftsrat Gatterstädt

findet am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, statt.

 

  1. Für den Ortschaftsrat Gatterstädt sind gemäß § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Querfurt 9 Mitglieder zu wählen. Das Wahlgebiet ist die Ortschaft Gatterstädt.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen für das

Wahlgebiet beträgt 14 (§ 21 Abs. 4 KWG LSA)

Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eventuelle Hinderungsgründe nach § 41 KVG LSA stellt der Stadtrat nach der Wahl fest.

 

  1. Wahlvorschläge für die Wahl können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten(Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind dem Wahlleiter /der Wahlleiterin gegenüber schriftlich und übereinstimmend bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge abzugeben.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des KWG LSA


Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU

Alternative für Deutschland AfD
DIE LINKE DIE LINKE
Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
 

Bei Parteien und Wählergruppen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des/der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe.

 

Von der Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind die folgenden Parteien und Wählergruppen befreit:
 

Christlich Demokratische Union CDU

Alternative für Deutschland AfD

DIE LINKE DIE LINKE

Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP

 

Bei allen anderen Wahlvorschlägen müssen gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA 5 Unter-
stützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbereiches erbracht werden. Die Unterschriften sind persönlich und handschriftlich auf den nach § 30 Abs. 4 KWO LSA vorgesehenen Formblättern zu leisten. Es werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 KWG LSA nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Formblätter sind im Wahlbüro kostenfrei erhältlich.

 

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten:
 

1. Familiennamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines
jeden Bewerbers

 

2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen,
den die Partei im Lande führt;

 

3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine
Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen
Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe
darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder deren
Kurzbezeichnung enthalten.


Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA eingereicht werden. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.

 

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
 

  1. Die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

  1. Für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9 KWO LSA,

 

  1. eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9a (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt),

 

  1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10a KWO LSA,
     
  2. bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
     
  3. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

 

  1. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

 

  1. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.


 

Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
 

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am 18. 3. 2019, um 18.00 Uhr.

 

Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt, einzureichen.

Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.

 

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA, Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen.

 

Helmis

Wahlleiterin
____________________________________________________________________________

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Ortschaftsrat Leimbach

 

Gemäß § 6 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes bekannt:

 

Die Wahl zum Ortschaftsrat Leimbach

findet am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, statt.

 

  1. Für den Ortschaftsrat Leimbach sind gemäß § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Querfurt 6 Mitglieder zu wählen. Das Wahlgebiet ist die Ortschaft Leimbach.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen für das

Wahlgebiet beträgt 11 (§ 21 Abs. 4 KWG LSA)

Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eventuelle Hinderungsgründe nach § 41 KVG LSA stellt der Stadtrat nach der Wahl fest.

 

  1. Wahlvorschläge für die Wahl können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind dem Wahlleiter /der Wahlleiterin gegenüber schriftlich und übereinstimmend bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge abzugeben.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des KWG LSA


Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU

Alternative für Deutschland AfD
DIE LINKE DIE LINKE
Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
 

Bei Parteien und Wählergruppen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des/der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe.

 

Von der Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind die folgenden Parteien und Wählergruppen befreit:
 

Christlich Demokratische Union CDU

Alternative für Deutschland AfD

DIE LINKE DIE LINKE

Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP

 

Bei allen anderen Wahlvorschlägen müssen gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA 2 Unter-
stützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbereiches erbracht werden. Die Unterschriften sind persönlich und handschriftlich auf den nach § 30 Abs. 4 KWO LSA vorgesehenen Formblättern zu leisten. Es werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 KWG LSA nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Formblätter sind im Wahlbüro kostenfrei erhältlich.

 

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten:
 

1. Familiennamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines
jeden Bewerbers

 

2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen,
den die Partei im Lande führt;

 

3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine
Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen
Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe
darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder deren
Kurzbezeichnung enthalten.


Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA eingereicht werden. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.

 

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
 

  1. Die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

  1. Für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9 KWO LSA,

 

  1. eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9a (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt),

 

  1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10a KWO LSA,
     
  2. bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
     
  3. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

 

  1. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

 

  1. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.


 

Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
 

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am 18. 3. 2019, um 18.00 Uhr.

 

Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt, einzureichen.

Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.

 

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA, Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen.

 

Helmis

Wahlleiterin
____________________________________________________________________________

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Ortschaftsrat Lodersleben

 

Gemäß § 6 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes bekannt:

 

Die Wahl zum Ortschaftsrat Lodersleben

findet am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, statt.

 

  1. Für den Ortschaftsrat Lodersleben sind gemäß § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Querfurt 7 Mitglieder zu wählen. Das Wahlgebiet ist die Ortschaft Lodersleben.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen für das

Wahlgebiet beträgt 12 (§ 21 Abs. 4 KWG LSA)

Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eventuelle Hinderungsgründe nach § 41 KVG LSA stellt der Stadtrat nach der Wahl fest.

 

  1. Wahlvorschläge für die Wahl können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind dem Wahlleiter /der Wahlleiterin gegenüber schriftlich und übereinstimmend bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge abzugeben.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des KWG LSA


Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU

Alternative für Deutschland AfD
DIE LINKE DIE LINKE
Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
 

Bei Parteien und Wählergruppen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des/der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe.

 

Von der Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind die folgenden Parteien und Wählergruppen befreit:
 

Christlich Demokratische Union CDU

Alternative für Deutschland AfD

DIE LINKE DIE LINKE

Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
Wählergemeinschaft Lodersleben WGL

 

Bei allen anderen Wahlvorschlägen müssen gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA 6 Unter-
stützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbereiches erbracht werden. Die Unterschriften sind persönlich und handschriftlich auf den nach § 30 Abs. 4 KWO LSA vorgesehenen Formblättern zu leisten. Es werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 KWG LSA nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Formblätter sind im Wahlbüro kostenfrei erhältlich.

 

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten:
 

1. Familiennamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines
jeden Bewerbers,

 

2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen,
den die Partei im Lande führt;

 

3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine
Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen
Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe
darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder deren
Kurzbezeichnung enthalten.


Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA eingereicht werden. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.

 

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
 

  1. Die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

  1. Für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9 KWO LSA,

 

  1. eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9a (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt),

 

  1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10a KWO LSA,
     
  2. bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
     
  3. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

 

  1. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

 

  1. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.


 

Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
 

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am 18. 3. 2019, um 18.00 Uhr.

 

Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt, einzureichen.

Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.

 

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA, Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen.

 

Helmis

Wahlleiterin
____________________________________________________________________________

 

 

 

 

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Ortschaftsrat Schmon

 

Gemäß § 6 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes bekannt:

 

Die Wahl zum Ortschaftsrat Schmon

findet am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, statt.

 

  1. Für den Ortschaftsrat Schmon sind gemäß § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Querfurt 4 Mitglieder zu wählen. Das Wahlgebiet ist die Ortschaft Schmon.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen für das

Wahlgebiet beträgt 9 (§ 21 Abs. 4 KWG LSA)

Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eventuelle Hinderungsgründe nach § 41 KVG LSA stellt der Stadtrat nach der Wahl fest.

 

  1. Wahlvorschläge für die Wahl können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind dem Wahlleiter /der Wahlleiterin gegenüber schriftlich und übereinstimmend bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge abzugeben.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des KWG LSA


Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU

Alternative für Deutschland AfD
DIE LINKE DIE LINKE
Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
 

Bei Parteien und Wählergruppen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des/der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe.

 

Von der Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind die folgenden Parteien und Wählergruppen befreit:
 

Christlich Demokratische Union CDU

Alternative für Deutschland AfD

DIE LINKE DIE LINKE

Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
Wählergemeinschaft Schmon WG Schmon

 

Bei allen anderen Wahlvorschlägen müssen gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA 6 Unter-
stützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbereiches erbracht werden. Die Unterschriften sind persönlich und handschriftlich auf den nach § 30 Abs. 4 KWO LSA vorgesehenen Formblättern zu leisten. Es werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 KWG LSA nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Formblätter sind im Wahlbüro kostenfrei erhältlich.

 

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten:
 

1. Familiennamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines
jeden Bewerbers


 

2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen,
den die Partei im Lande führt;

 

3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine
Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen
Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe
darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder deren
Kurzbezeichnung enthalten.


Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA eingereicht werden. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.

 

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
 

  1. Die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

  1. Für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9 KWO LSA,

 

  1. eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9a (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt),

 

  1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10a KWO LSA,
     
  2. bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
     
  3. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

 

  1. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

 

  1. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.


 

Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
 

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am 18. 3. 2019, um 18.00 Uhr.

 

Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt, einzureichen.

Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.

 

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA, Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen.

 

Helmis

Wahlleiterin
____________________________________________________________________________

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Ortschaftsrat Grockstädt

 

Gemäß § 6 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes bekannt:

 

Die Wahl zum Ortschaftsrat Grockstädt

findet am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, statt.

 

  1. Für den Ortschaftsrat Grockstädt sind gemäß § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Querfurt 6 Mitglieder zu wählen. Das Wahlgebiet ist die Ortschaft Grockstädt.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen für das

Wahlgebiet beträgt 11 (§ 21 Abs. 4 KWG LSA)

Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eventuelle Hinderungsgründe nach § 41 KVG LSA stellt der Stadtrat nach der Wahl fest.

 

  1. Wahlvorschläge für die Wahl können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten(Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind dem Wahlleiter /der Wahlleiterin gegenüber schriftlich und übereinstimmend bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge abzugeben.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des KWG LSA


Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU

Alternative für Deutschland AfD
DIE LINKE DIE LINKE
Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
 

Bei Parteien und Wählergruppen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des/der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe. Bei einem Einzelbewerber, der am Tage der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebietes angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelvorschlages erhalten hat, tritt an die Stelle der Unterschrift nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die eigene Unterschrift. Dies trifft für den Einzelbewerber Heiko Schauseil zu.

 

Von der Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind die folgenden Parteien, Wählergruppen und der Einzelbewerber befreit:
 

Christlich Demokratische Union CDU

Alternative für Deutschland AfD

DIE LINKE DIE LINKE

Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
Einzelbewerber Heiko Schauseil

 

Bei allen anderen Wahlvorschlägen müssen gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA 3 Unter-
stützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbereiches erbracht werden. Die Unterschriften sind persönlich und handschriftlich auf den nach § 30 Abs. 4 KWO LSA vorgesehenen Formblättern zu leisten. Es werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 KWG LSA nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Formblätter sind im Wahlbüro kostenfrei erhältlich.

 

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten:
 

1. Familiennamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines
jeden Bewerbers

 

2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen,
den die Partei im Lande führt;

 

3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine
Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen
Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe
darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder deren
Kurzbezeichnung enthalten.


Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA eingereicht werden. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.

 

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
 

  1. Die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

  1. Für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9 KWO LSA,

 

  1. eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9a (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt),

 

  1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10a KWO LSA,
     
  2. bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
     
  3. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

 

  1. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

 

  1. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.


 

Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
 

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am 18. 3. 2019, um 18.00 Uhr.

 

Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt, einzureichen.

Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.

 

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA, Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen.

 

Helmis

Wahlleiterin
____________________________________________________________________________

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Ortschaftsrat Vitzenburg

 

Gemäß § 6 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes bekannt:

 

Die Wahl zum Ortschaftsrat Vitzenburg

findet am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, statt.

 

  1. Für den Ortschaftsrat Vitzenburg sind gemäß § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Querfurt 9 Mitglieder zu wählen. Das Wahlgebiet ist die Ortschaft Vitzenburg.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen für das

Wahlgebiet beträgt 14 (§ 21 Abs. 4 KWG LSA)

Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eventuelle Hinderungsgründe nach § 41 KVG LSA stellt der Stadtrat nach der Wahl fest.

 

  1. Wahlvorschläge für die Wahl können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten(Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind dem Wahlleiter /der Wahlleiterin gegenüber schriftlich und übereinstimmend bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge abzugeben.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des KWG LSA


Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU

Alternative für Deutschland AfD
DIE LINKE DIE LINKE
Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
 

Bei Parteien und Wählergruppen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des/der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe. Bei einem Einzelbewerber, der am Tage der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebietes angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelvorschlages erhalten hat, tritt an die Stelle der Unterschrift nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die eigene Unterschrift.

 

Von der Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind die folgenden Parteien, Wählergruppen und der Einzelbewerber befreit:
 

Christlich Demokratische Union CDU

Alternative für Deutschland AfD

DIE LINKE DIE LINKE

Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
Einzelbewerberin Karin Rabenstein

Einzelbewerber Fred Garthoff

Einzelbewerber Dirk Lindeholz

Einzelbewerber Maik Klingenstein


 

Bei allen anderen Wahlvorschlägen müssen gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA 5 Unter-
stützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbereiches erbracht werden. Die Unterschriften sind persönlich und handschriftlich auf den nach § 30 Abs. 4 KWO LSA vorgesehenen Formblättern zu leisten. Es werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 KWG LSA nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Formblätter sind im Wahlbüro kostenfrei erhältlich.

 

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten:
 

1. Familiennamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines
jeden Bewerbers

 

2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen,
den die Partei im Lande führt;

 

3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine
Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen
Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe
darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder deren
Kurzbezeichnung enthalten.


Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA eingereicht werden. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.

 

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
 

  1. Die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

  1. Für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9 KWO LSA,

 

  1. eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9a (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt),

 

  1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10a KWO LSA,
     
  2. bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
     
  3. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

 

  1. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

 

  1. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.


 

Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
 

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am 18. 3. 2019, um 18.00 Uhr.

 

Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt, einzureichen.

Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.

 

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA, Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen.

 

Helmis

Wahlleiterin
____________________________________________________________________________

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Ortschaftsrat Weißenschirmbach

 

Gemäß § 6 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes bekannt:

 

Die Wahl zum Ortschaftsrat Weißenschirmbach

findet am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, statt.

 

  1. Für den Ortschaftsrat Weißenschirmbach sind gemäß § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Querfurt 6 Mitglieder zu wählen. Das Wahlgebiet ist die Ortschaft Weißenschirmbach.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen für das

Wahlgebiet beträgt 11 (§ 21 Abs. 4 KWG LSA)

Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eventuelle Hinderungsgründe nach § 41 KVG LSA stellt der Stadtrat nach der Wahl fest.

 

  1. Wahlvorschläge für die Wahl können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten(Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind dem Wahlleiter /der Wahlleiterin gegenüber schriftlich und übereinstimmend bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge abzugeben.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des KWG LSA


Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU

Alternative für Deutschland AfD
DIE LINKE DIE LINKE
Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
 

Bei Parteien und Wählergruppen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des/der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe. Bei einem Einzelbewerber, der am Tage der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebietes angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelvorschlages erhalten hat, tritt an die Stelle der Unterschrift nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die eigene Unterschrift.

 

Von der Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind die folgenden Parteien, Wählergruppen und der Einzelbewerber befreit:
 

Christlich Demokratische Union CDU

Alternative für Deutschland AfD

DIE LINKE DIE LINKE

Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
Einzelbewerberin Frederike Rohlfing

 

Bei allen anderen Wahlvorschlägen müssen gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA 3 Unter-
stützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbereiches erbracht werden. Die Unterschriften sind persönlich und handschriftlich auf den nach § 30 Abs. 4 KWO LSA vorgesehenen Formblättern zu leisten. Es werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 KWG LSA nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Formblätter sind im Wahlbüro kostenfrei erhältlich.

 

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten:
 

1. Familiennamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines
jeden Bewerbers

 

2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen,
den die Partei im Lande führt;

 

3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine
Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen
Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe
darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder deren
Kurzbezeichnung enthalten.


Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA eingereicht werden. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.

 

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
 

  1. Die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

  1. Für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9 KWO LSA,

 

  1. eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9a (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt),

 

  1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10a KWO LSA,
     
  2. bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
     
  3. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

 

  1. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

 

  1. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.


 

Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
 

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am 18. 3. 2019, um 18.00 Uhr.

 

Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt, einzureichen.

Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.

 

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA, Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen.

 

Helmis

Wahlleiterin
____________________________________________________________________________

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Ortschaftsrat Ziegelroda

 

Gemäß § 6 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes bekannt:

 

Die Wahl zum Ortschaftsrat Ziegelroda

findet am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, statt.

 

  1. Für den Ortschaftsrat Ziegelroda sind gemäß § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Querfurt 9 Mitglieder zu wählen. Das Wahlgebiet ist die Ortschaft Ziegelroda.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen für das

Wahlgebiet beträgt 14 (§ 21 Abs. 4 KWG LSA)

Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eventuelle Hinderungsgründe nach § 41 KVG LSA stellt der Stadtrat nach der Wahl fest.

 

  1. Wahlvorschläge für die Wahl können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten(Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind dem Wahlleiter /der Wahlleiterin gegenüber schriftlich und übereinstimmend bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge abzugeben.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des KWG LSA


Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU

Alternative für Deutschland AfD
DIE LINKE DIE LINKE
Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
 

Bei Parteien und Wählergruppen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des/der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe. Bei einem Einzelbewerber, der am Tage der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebietes angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelvorschlages erhalten hat, tritt an die Stelle der Unterschrift nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die eigene Unterschrift.

 

Von der Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind die folgenden Parteien, Wählergruppen und der Einzelbewerber befreit:
 

Christlich Demokratische Union CDU

Alternative für Deutschland AfD

DIE LINKE DIE LINKE

Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE

Freie Demokratische Partei FDP
Einzelbewerber Stefan Fiedler

Einzelbewerber Horst Bernhardt

Einzelbewerberin Annett Schmidt

Einzelbewerberin Jana Fiedler

Einzelbewerberin Anette Kegel

Einzelbewerber Harald Kamin
 

Bei allen anderen Wahlvorschlägen müssen gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA 6 Unter-
stützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbereiches erbracht werden. Die Unterschriften sind persönlich und handschriftlich auf den nach § 30 Abs. 4 KWO LSA vorgesehenen Formblättern zu leisten. Es werden gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 KWG LSA nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Formblätter sind im Wahlbüro kostenfrei erhältlich.

 

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten:
 

1. Familiennamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines
jeden Bewerbers

 

2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen,
den die Partei im Lande führt;

 

3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine
Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen
Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe
darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder deren
Kurzbezeichnung enthalten.


Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA eingereicht werden. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z.B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.

 

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
 

  1. Die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

 

  1. Für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9 KWO LSA,

 

  1. eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9a (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt),

 

  1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10a KWO LSA,
     
  2. bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
     
  3. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

 

  1. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

 

  1. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.


 

Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
 

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am 18. 3. 2019, um 18.00 Uhr.

 

Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt, einzureichen.

Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.

 

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA, Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA verwiesen.

 

Helmis

Wahlleiterin

___________________________________________________________________________

 

Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung der Wahlvorstände

 

Gemäß § 12 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 ((GVBl. LSA S. 166,175) wird für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet.

 

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem und 5 Beisitzern.

 

Bei der Auswahl der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

Nach § 6 Abs. 2 KWO LSA werden hiermit die im Wahlgebiet vertretenen Parteien zur Einreichung vor Vorschlägen zur Benennung von Beisitzern und stellvertretenden Beisitzern der Wahlvorstände bis zum

 

15. Februar 2019

 

aufgefordert.

 

Diese Vorschläge sind bei der Stadt Querfurt

Wahlleiterin

Markt 1

06268 Querfurt

einzureichen.

 

Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes berufen.

Hinsichtlich der Berufung weise ich darauf hin, dass Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge als Beisitzer nicht in Betracht kommen (§ 13 Abs. 2 KWG LSA) und dass die Ablehnung der Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem solchen sich nach § 31 KVG LSA richtet. Auf § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA wird hingewiesen.

 

 

Helmis

Wahlleiterin der Stadt Querfurt

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Querfurt zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 in Sachsen-Anhalt

 

Der Stadtrat der Stadt Querfurt hat am 13.12.2018 auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.02.2004 GVBl. LSA S. 92, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.06.2018 (GVBl. S. 166) den Beschluss gefasst, Frau Mareèn Helmis, dienstansässig in 06268 Querfurt, bei der Stadtverwaltung Querfurt, Markt 1, zur Gemeindewahlleiterin und Frau Andrea Messing, dienstansässig in 06268 Querfurt bei der Stadtverwaltung Querfurt, Markt 1, zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin der Stadt Querfurt zu berufen.

 

 

Nette
Bürgermeister

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin der Stadt Querfurt zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

 

Für das Wahlgebiet der Stadt Querfurt ist in Vorbereitung der o. g. Wahl entsprechend des § 10 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.02.2004 GVBl. LSA S. 92, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.06.2018 (GVBl. S. 166) ein Gemeindewahlausschuss zu bilden.

 

Die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen werden aufgerufen, Wahlberechtigte der Stadt Querfurt als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen. Für die Besetzung des Wahlausschusses gilt § 13 KWG LSA.

 

Die Vorschläge sind unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Personen bis spätestens 01.02.2019 an folgende Adresse zu richten:

 

Stadtverwaltung Querfurt

Gemeindewahlleiterin, Frau Helmis

Markt 1

06268 Querfurt

 

 

Helmis

Gemeindewahlleiterin

 


Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat am 3.7.2018 Sonntag, den 26.5.2019, als Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen der kommunalen Vertretungen, Ortschaftsräte und Ortsvorsteher bestimmt.

Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Landeswahlleiterin.

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