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Spielhallenerlaubnis beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist ebenso nötig, wenn Sie ein Unternehmen betreiben und Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten.
Auch wenn Ihr Unternehmen der  Veranstaltung anderer Spiele dient, ist eine Erlaubnis erforderlich. 
Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.
 


Voraussetzungen

  • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
  • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
  • Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
  • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
  • Sozialkonzept und Schulungsnachweise
Spezielle Hinweise für Einheitsgemeinde Querfurt, Stadt:

Zusätzlich wird eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt benötigt.


    Gebühren (Kosten)

    • 500 EUR bis 1.500 EUR
    • Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist
    Dauer: 6 bis 8 Wochen
    Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.


    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen


    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Weitere Informationen

    Keine


    Rechtsgrundlage

    § 33c Gewerbeordnung (GewO)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html


    Fachlich freigegeben durch

    Freie und Hansestadt Hamburg
    Bezirksamt Altona
    - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt -
     


    Fachlich freigegeben am

    13.04.2021

    Zuständige Stelle(n)

    Stadt Querfurt - Gewerbe/Ordnung/Markt
    Adresse
    Markt 1
    06268 Querfurt, Stadt
    Postanschrift

    Postfach:1254
    06262 Querfurt, Stadt

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