Anerkennung als Sehteststelle beantragen
Gebühr
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Gem. Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsgrundlage
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Abt. Verkehrswesen.
Weitere Informationen
Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:
- Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
- Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
- Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
- Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen
- Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
- Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
- Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
- Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
- formloser Antrag
Zuständige Stelle(n)
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen
Adresse
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Postanschrift
Postfach:200256
06003 Halle (Saale)
Zuständige Mitarbeiter
Mitarbeiter/in
0345 514-1863Mitarbeiter/in
0345 5141231















































