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Anerkennung als Sehteststelle beantragen


Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Gem. Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)


Rechtsgrundlage


Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Abt. Verkehrswesen.


Weitere Informationen

Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:

  • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
  • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
  • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
  • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
  • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.


Voraussetzungen

  • Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
  • Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
  • Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
  • Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
  • formloser Antrag

Zuständige Stelle(n)

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen
Adresse
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Postanschrift

Postfach:200256
06003 Halle (Saale)

Zuständige Mitarbeiter

Mitarbeiter/in
Telefon 0345 514-1863
Mitarbeiter/in
Telefon 0345 5141231

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