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Personen und Einrichtungen zur Abnahme von Wesenstests an Hunden anerkennen


Allgemeine Informationen

Die Anerkennung einer sachverständigen Person oder Einrichtung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle.


Voraussetzungen

  • Nachweis über spezielle ethologische Kenntnisse über Hunde
  • Hospitation bei mindesten fünf Wesenstests
  • für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit

Bei

  • Fachtierärztinnen und Fachtierärzten für Verhaltenskunde
  • Tierärztinnen und Tierärzten mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenskunde und Verhaltenstherapie
  • Tierärztinnen und Tierärzten, die eine von der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt durchgeführte Ausbildung als Sachverständiger für die Durchführung von Wesenstests erfolgreich absolviert haben

wird die Erfüllung der Voraussetzungen vermutet.
 


Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis (Belegart „O“) zur Vorlage bei einer Behörde der anzuerkennenden Person oder mit der Leitung der Einrichtung beauftragten Person(en)

Gebühren (Kosten)

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.


Rechtsgrundlage


Zuständige Stelle(n)

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