Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen
Allgemeine Informationen
Eine Konzession ist die behördliche Erlaubnis, ein bestimmtes Gewerbe auszuüben. Um die Konzession zu erhalten, müssen Sie persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit für die Leitung oder Verwaltung einer Anstalt oder Klinik.
- Sie gewährleisten die medizinische und pflegerische Versorgung Ihrer Patientinnen und Patienten.
- Ihre eingereichten Beschreibungen und Pläne zu baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen entsprechen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen.
- Durch Ihren Betrieb entstehen für gegebenenfalls ebenfalls in Ihrem Geschäftsgebäude lebende oder untergebrachte Personen sowie die Nachbarschaft keine erheblichen Nachteile oder Gefahren.
- Es bestehen keine baulichen oder technischen Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen.
Fristen
Die Konzession gilt unbefristet, sofern Sie keine Veränderungen der Klinikräume oder ähnlichem vornehmen. Die Konzession erlischt, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt haben.
Verfahrensablauf
Sie beantragen eine Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik per Post:
- Reichen Sie Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Gegebenenfalls beteiligt die zuständige Stelle weitere Fachbehörden, zum Beispiel
- das Gesundheitsamt,
- die Bauaufsichtsbehörde oder
- die Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- Gegebenenfalls holt die zuständige Stelle Stellungnahmen ein, zum Beispiel von
- Nachbarn,
- Mitbewohnenden,
- Ortspolizei,
- Gemeindebehörden oder
- anderen externen Stellen.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
















































