Abwasserabgabe reduzieren
Allgemeine Informationen
Leiten Sie Abwasser in ein Gewässer ein und haben Sie Aufwendungen oder Investitionen für eine der folgenden Maßnahmen getätigt, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen verrechnen:
- die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen oder
- den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
- den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage oder
- Umschluss vorhandener Einleitungen an eine Abwasserbehandlungsanlage (BMK beziehungsweise TOK)
Dadurch können Sie die zu zahlende Abwasserabgabe gegebenenfalls reduzieren.
Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen beziehungsweise Investitionen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabeoder der Abgabe für die entfallende Einleitung und die aufnehmende Abwasserbehandlungsanlage. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus.
Voraussetzungen
Eine Erklärung auf Verrechnung setzt voraus, dass Sie im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen beziehungsweise bereits gezahlt haben und Ihnen Aufwendungen entstanden sind beziehungsweise Sie Investitionen getätigt haben.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser. Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:
- Vordruck 10/1 Erklärung über die Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe im Fall des § 10 Abs. 3 AbwAG
- Vordruck 10/2 I Erklärung über die Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe im Fall des § 10 Abs. 4 AbwAG für industrielle und gewerbliche Einleiter
- Vordruck 10/2 K Erklärung über die Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe im Fall des § 10 Abs. 4 AbwAG
- 626 025 Vollzug AbwAG Gesamtkostenaufstellung für Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG
Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:
- Vordruck 10/2 K Erklärung über die Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe im Fall des § 10 Abs. 4 AbwAG
- 626 025 Vollzug AbwAG Gesamtkostenaufstellung für Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG
Gebühren (Kosten)
Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum (innerhalb eines Zeitraumes von maximal drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme) entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Investitionen.
Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.
Fristen
Die Verrechnung kann vom Abgabepflichtigen erklärt werden, sobald er für die Maßnahme, welche eine Frachtminderung erwarten lässt, Investitionen getätigt hat (Bauphasenprivileg).
Die Verrechnung ist vom Abgabepflichtigen spätestens bis zum 31.3. des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres zu erklären.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Erklärung und der Unterlagen.
Zuständige Stelle
Landesverwaltungsamt
Anträge / Formulare
Verfahrensablauf
- Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare vorzugsweise online ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre eingereichten Unterlagen.
- Danach erhalten Sie einen Bescheid mit der Entscheidung über die Verrechnungsfähigkeit der Aufwendungen/Investitionen, die Ermittlung der zu zahlenden oder der zu erstattenden Abwasserabgabe.
Rechtsgrundlage
- Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Abwasserverordnung (AbwV)
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Fachlich freigegeben am
23.07.2026Zuständige Stelle(n)
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Abwasser
Adresse
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)
Postanschrift
Postfach:200256
06003 Halle (Saale)
Zuständiger Mitarbeiter
Herr Gernot Kruse
0345 514-2862
0345 514-2798















































