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Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)


Allgemeine Informationen

  • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
  • Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel Steuerhinterziehung) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
    Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen. 
  • Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.

Voraussetzungen

Keine


Erforderliche Unterlagen

Keine


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Bearbeitungsdauer

Dauer: bis 8 Wochen

Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.
 


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.


Anträge / Formulare

Keine


Verfahrensablauf

Ihren Hinweis gegen das Geldwäschegesetz  können Sie schriftlich oder online und jeweils auch anonym melden. 

Schriftlicher Ablauf:

  • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
  • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
  • Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise.
  • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
  • Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
  • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.

Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage

§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)

www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__53.html


Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg 

Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI)


Fachlich freigegeben am

02.09.2022

Zuständige Stelle(n)

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten und Sport
Adresse
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg, Landeshauptstadt
Postanschrift

Postfach:1963
39009 Magdeburg, Landeshauptstadt

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