Eintragung von Personen mit Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz in die Handwerksrolle beantragen
Allgemeine Informationen
Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie sich in Deutschland mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als stehendes Gewerbe niederlassen.
Dafür müssen Sie zuvor Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und praktische Berufserfahrung im Rahmen der Ausnahmebewilligung anerkennen und sich mit der erteilten Aufnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Ausnahmebewilligung müssen Sie vor der Eintragung separat beantragen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften oder
- juristische Personen sowie
- den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
- das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
- wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.
Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen verfügen, um das zulassungspflichtige Handwerk auszuüben.
Als Betriebsleitung kommen in Frage:
- Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
- angestellte Personen des Handwerksbetriebs
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Voraussetzungen
Im Rahmen einer Ausnahmebewilligung wurden die Berufserfahrung oder Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder erfolgte Ausgleichsmaßnahmen für das einzutragende Handwerk anerkannt.
Erforderliche Unterlagen
Einzelunternehmen:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
- Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften
- Gemeint sind:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG) und
- entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
- Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Registerauszug der im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Bei offenen Handelsgesellschaften zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
- Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung bzw. betriebsleitenden Gesellschafter
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Juristische Personen
Gemeint sind:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),
Aktiengesellschaft (AG),
eingetragene Genossenschaft (eG):
Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung (Kopie)
Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei Anstellung einer Betriebsleitung sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
Betriebsleitererklärung
Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Gebühren (Kosten)
Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.
Fristen
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
- Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
- In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
- Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
- Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
- Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage
- §6 (1) Handwerksordnung (HWO)
- § 7 (3) Handwerksordnung (HWO)
- § 9 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)
- EU/EWR Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
- § 10 Handwerksordnung (HwO)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Fachlich freigegeben am
04.09.2023Zuständige Stelle(n)
Handwerkskammer Halle
Adresse
Graefestraße 24
06110 Halle (Saale)
















































