Fischereiabgabe zahlen
Rechtsgrundlage
- § 30 Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA)
- § 7 Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVO-FischG)
- Ziffer 12 Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AB-FischG LSA)
Fachlich freigegeben am
29.06.2026Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Gebühr
Abgabe
6 EUR (FIX)
Für Fischereischeine und Friedfischfischereischeine nach vollendetem 18. Lebensjahr des Scheininhabers für 1 - 5 Jahre pro Jahr
Abgabe
1 EUR (FIX)
Für Fischereischeine und Friedfischfischereischeine bis vollendetem 18. Lebensjahr des Scheininhabers sowie für Sonderfischereischeine für 1 - 5 Jahre pro Jahr
Abgabe
125 EUR (FIX)
Für Fischereischeine und Friedfischfischereischeine auf Lebenszeit
Gebühr
20 EUR (FIX)
Für Sonderfischereischeine auf Lebenszeit
Allgemeine Informationen
Die Fischereiabgabe müssen Sie zusammen mit der Gebühr für den Fischereischein zahlen. Sie wird für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung und für besondere Maßnahmen der fischereilichen Hege verwendet.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die unteren Fischereibehörden.
Zuständige Stelle(n)
Untere Fischereibehörde
Adresse
Domplatz 2
06217 Merseburg, Stadt
















































