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Beschäftigte bei der Sozialversicherung abmelden


Allgemeine Informationen

Wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen Ihnen und Mitarbeitenden endet, müssen Sie diese Beschäftigten bei der Sozialversicherung abmelden.

Das Abmeldeverfahren ist mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten für alle Beschäftigten gleich. Für Minijobs in Privathaushalten müssen Sie das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale nutzen.

Abmeldungen bei der Sozialversicherung müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, übermitteln Sie die Meldungen mit diesem Programm. Das erfolgt automatisiert. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln, zum Beispiel das SV-Meldeportal.

Bei der Abmeldung geben Sie auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Meldezeitraum an.


Voraussetzungen

  • Es gibt keine Voraussetzungen.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.


Gebühren (Kosten)

Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.


Fristen

Sie müssen Ihre Beschäftigten mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses von der Sozialversicherung abmelden.


Bearbeitungsdauer

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Annahme und Verarbeitung Ihrer Daten dauert ungefähr 15 Minuten.


Verfahrensablauf

Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Abmeldung selbst erstellen oder durch Ihre externe Dienstleistungsstelle wie zum Beispiel eine Steuerberatung, ein Lohnbüro oder ein Servicerechenzentrum erstellen lassen.

  • Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung aus diesem Programm mit dem Meldegrund "30", Ende der Beschäftigung, abgeben. 
  • Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel dem "SV-Meldeportal" abgeben.
  • Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
    • Gehen Sie auf die Website des SV-Meldeportals.
    • Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben, registrieren Sie sich erstmalig.
    • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten, Ihrem ELSTER-Organisationszertifikat und Ihrer Betriebsnummer an.
    • Unter "Formulare" wählen Sie die Kachel "SV-Meldung" und dort das Formular "Abmeldung" aus. Wählen Sie das Element "30 Ende der Beschäftigung". 
    • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
    • Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem dortigen Postfach.
    • Speichern Sie die Meldung elektronisch oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

Weitere Informationen

  • Wenn Sie Beschäftigte nicht abmelden, beziehungsweise nicht richtig oder nicht rechtzeitig abmelden, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR rechnen.

Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

14.05.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - Minijob-Zentrale
Postanschrift

45115 Essen, Stadt
(Zuständig für Privathaushalte, die ausschließlich geringfügig entlohnte Personen für Tätigkeiten im Haushalt beschäftigen)

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

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