Nicht angemeldete Unternehmen zur Künstlersozialabgabe beraten
Allgemeine Informationen
Die Künstlersozialkasse (KSK) informiert Sie als potentiellen, zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer oder Verwerter über Ihre Rechte und Pflichten.
Sie erhalten Informationen darüber, ob Sie als Unternehmer oder Verwerter der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen und welche Abgabepflicht der Höhe nach anfällt.
Hierzu zählen unter anderem folgende Punkte:
- warum sind Sie zur Künstlersozialabgabe verpflichtet,
- wann müssen Sie die Künstlersozialabgabe zahlen,
- was ist in Ihrer Entgeltmeldung zu berücksichtigen,
- wer ist eine selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person,
- wie hoch ist der Abgabesatz,
- wie ist das allgemeine Verfahren,
- wie erfüllen Sie Ihre Aufzeichnungspflicht,
- welche Auskünfte müssen Sie geben,
- wann müssen Sie einen Säumniszuschlag zahlen,
- wie ist die Verjährung geregelt,
- was ist eine Ausgleichsvereinigung.
Es gilt die Besonderheit, dass selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Betragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert.
Voraussetzungen
Sie sind noch nicht bei der KSK als Unternehmen angemeldet.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Gebühren (Kosten)
Für Sie fallen keine Kosten an.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
telefonisch: in der Regel keine
schriftlich oder elektronisch: in der Regel 1 bis 5 Tage
Anträge / Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Verfahrensablauf
Sie stellen der KSK telefonisch oder schriftlich Fragen, oder bitten auf elektronischem Weg um Informationen zur Künstlersozialabgabe.
- Die KSK wird Sie schriftlich, telefonisch oder elektronisch informieren.
Rechtsgrundlage
- §§ 13 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
- in Verbindung mit §§ 23 bis 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 47 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
22.11.2021Zuständige Stelle(n)
Künstlersozialkasse (KSK)
Adresse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Postanschrift
26380 Wilhelmshaven
















































