Leistungen der Sozialen Entschädigung für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende beantragen
Rechtsgrundlage
- § 6 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 43 Absatz 2 und 4 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Fachlich freigegeben am
27.08.2026Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde.
Allgemeine Informationen
Wenn ein nahes Familienmitglied oder Ihre Partnerin oder Ihr Partner einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie im Rahmen der Sozialen Entschädigung sogenannte Schnelle Hilfen erhalten. Dazu zählen:
- Beratungs- und Unterstützungsleistungen in einer Traumaambulanz
- Unterstützung durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager
Darüber hinaus können Sie besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten.
Sie können die Leistungen beantragen, wenn Sie die Situation selbst gesundheitlich belastet und Sie außerdem zu den folgenden Personen gehören:
- Angehörige oder Angehöriger, also
- Ehepartnerin oder -partner
- Lebenspartnerin oder -partner
- Kind
- Eltern
- Hinterbliebene oder Hinterbliebener, also
- Witwe oder Witwer
- Waise
- Eltern
- Betreuungsunterhaltsberechtigte
- eine der folgenden nahestehenden Personen:
- Schwester oder Bruder
- Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Wenn Sie eine Traumaambulanz aufsuchen, können Sie dort erstmal 2 Sitzungen in Anspruch nehmen. Für weitere Sitzungen müssen Sie einen Antrag stellen.
Als hinterbliebene Person können Sie darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen weitere Leistungen erhalten:
- zur Teilhabe am Arbeitsleben
- zum Lebensunterhalt
- zur Förderung einer Ausbildung
- Entschädigungszahlungen
Voraussetzungen
- Aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen einer Person sind Sie körperlich oder seelisch belastet als:
- Angehörige oder Angehöriger
- Hinterbliebene oder Hinterbliebener
- nahestehende Person
- Besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten Sie, wenn diese:
- zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind
- nicht oder nicht in ausreichendem Maße durch Ihre Krankenversicherung abgedeckt sind
- für den Behandlungserfolg notwendig sind
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
















































