Erstattung von Reisekosten zur Krankenbehandlung im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen
Rechtsgrundlage
- § 53 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Fachlich freigegeben am
28.08.2026Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fristen
Es gibt keine Frist.
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Allgemeine Informationen
Im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen können notwendige Reisekosten in angemessenem Umfang erstattet werden. Erstattungsfähig sind:
- Reisekosten
- für Sie
- für eine notwendige Begleitung
- für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht anderweitig sichergestellt ist
- Gepäcktransport
- Kosten für Verpflegung und Unterkunft
Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wenn Sie eine stationäre Behandlung ohne zwingenden Grund abbrechen.
Dauert eine Maßnahme länger als 8 Wochen, können außerdem die notwendigen Reisekosten für 2 Heimfahrten oder monatlich 2 Fahrten eines Familienangehörigen zu Ihrem Aufenthaltsort übernommen werden.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Voraussetzungen
- Sie haben Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung.
- Ihnen, einer notwendigen Begleitperson oder zu betreuenden Kindern sind im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung Reisekosten entstanden.
- Die Krankenbehandlung erfolgt aufgrund Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
















































