Kostenerstattung für selbst beschaffte Krankenbehandlung von Schädigungsfolgen beantragen
Rechtsgrundlage
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 50 Absatz 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Fachlich freigegeben am
28.08.2026Fristen
Es gibt keine Frist.
Gebühr
Abgabe
EUR (KOSTENFREI)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Allgemeine Informationen
Haben Sie eine notwendige Behandlung Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen zunächst selbst veranlasst und bezahlt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung der entstandenen Kosten beantragen.
Wenn Ihr Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung bereits anerkannt ist, werden Ihnen die entstandenen Kosten erstattet, wenn
- die Behandlung unaufschiebbar war und nicht rechtzeitig von der zuständigen Krankenkasse, Unfallkasse oder Verwaltungsbehörde erbracht werden konnte oder
- die zuständige Stelle die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Eine Kostenerstattung ist grundsätzlich auch möglich, wenn Sie die notwendige Krankenbehandlung bereits vor Anerkennung Ihrer Schädigungsfolgen selbst beschafft haben. In diesem Fall werden die Kosten in angemessenem Umfang erstattet.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Voraussetzungen
- Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für den Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können.
- Sie haben eine notwendige Krankenbehandlung Ihrer Schädigungsfolgen selbst beschafft und Ihnen sind dadurch Kosten entstanden.
- Zum Zeitpunkt der selbst beschafften Behandlung liegt einer der folgenden Fälle vor:
- Sie haben Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt und noch keinen Bescheid erhalten.
- Sie haben noch keine Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt. In diesem Fall können Behandlungskosten nur erstattet werden, wenn die Behandlung in einem Zeitraum erfolgt ist, für den Sie rückwirkend Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können. Dies gilt auch, wenn Sie aus Gründen, die Sie nicht beeinflussen konnten, gehindert wurden, den Antrag vor Behandlungsbeginn zu stellen.
- Sie haben bereits auf Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung und Ihre Krankenkasse, Unfallkasse oder der Träger der Sozialen Entschädigung hat Ihre dringend nötige Krankenbehandlung
- nicht rechtzeitig erbracht oder
- zu Unrecht abgelehnt.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
















































