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Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen


Allgemeine Informationen

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
  • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:

  • im Original
  • in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
  • auf einem digitalen Speichermedium

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

26.03.2025

Zuständige Stelle(n)

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