Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen
Allgemeine Informationen
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.
In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
- Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:
- im Original
- in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
- auf einem digitalen Speichermedium
Gebühren (Kosten)
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
















































