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Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten beantragen


Allgemeine Informationen

Als Finanzunternehmen sind Sie verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

Güterhändlerinnen und Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

  • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
  • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.


Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz: Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gesetzlich oder aufgrund Anordnung der zuständigen Stelle verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
  • Klare interne Kommunikation: Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
  • Andere Sicherungsmaßnahmen: Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen: Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
  • Nachweise über Antragsberechtigung
  • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel durch Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
  • Risikoanalyse: Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos
  • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
  • Gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister: Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.

Fristen

Keine


Bearbeitungsdauer

Circa 6 Wochen


Verfahrensablauf

  • Der Verpflichtete oder die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Stelle.
  • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Bescheid.

Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

12.07.2024

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