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Elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren


Allgemeine Informationen

Auf Wunsch können Sie bei der zuständigen Personalausweisbehörde ihre gespeicherten, auslesbaren Daten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises einsehen.

Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.


Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis

Gebühren (Kosten)

keine


Fachlich freigegeben durch

BMI, IT I 4


Fachlich freigegeben am

09.01.2015

Zuständige Stelle

Personalausweisbehörde


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