Elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren
Allgemeine Informationen
Auf Wunsch können Sie bei der zuständigen Personalausweisbehörde ihre gespeicherten, auslesbaren Daten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises einsehen.
Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
Gebühren (Kosten)
keine
Fachlich freigegeben durch
BMI, IT I 4
Fachlich freigegeben am
09.01.2015Zuständige Stelle
Personalausweisbehörde
















































