Betäubungsmittelrechtliche Prüfung von Stoffen beantragen
Rechtsgrundlage
- § 1 Bundesgebührengesetz in Verbindung mit Abschnitt 1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich (BMGBGebV)
- § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Anlage I zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Anlage II zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Anlage III zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Fachlich freigegeben am
27.03.2025Allgemeine Informationen
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Stoff unter das Betäubungsmittelgesetz oder das Grundstoffüberwachungsgesetz fällt, können Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Prüfung des Stoffes beantragen.
Eine Prüfung durch das BfArM, ob ein Stoff unter das Betäubungsmittelgesetz oder das Grundstoffüberwachungsgesetz fällt, ist gebührenpflichtig. Bevor Sie diese beantragen, sollten Sie daher prüfen, ob der fragliche Stoff bereits in der Liste der Betäubungsmittel auf der Internetseite des BfArM aufgeführt ist.
Gebühr
Gebühr
50 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Prüfung je Stoff, der bereits in der Datenbank hinterlegt ist: 50,00 EUR
Gebühr
70 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Prüfung je Stoff, der neu recherchiert wurde: 70,00 EUR
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Fristen
Es gibt keine Frist.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Verfahrensablauf
Sie können die betäubungsmittel- und grundstoffrechtliche Einordnung von Stoffen online oder per Post oder E-Mail beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.
Einordnung online beantragen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben
- Wenn Sie den Antrag als Organisation stellen, benötigen Sie ein ELSTER Unternehmenskonto und ein ELSTER Zertifikat. Wenn Sie den Antrag als Privatperson stellen, benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument (zum Beispiel die OnlineFunktion Ihres Personalausweises) und ein BundID-Konto.
-
Laden Sie bei Bedarf die Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab. Die Datei darf nicht größer sein als 10 Megabyte. Folgende Formate werden akzeptiert:
- PNG
- JPEG
- DOC
- XLS
- ZIP,
- CDX
- CDXML
- CHM
- Das BfArM prüft Ihre Angaben.
- Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
- Sie erhalten die betäubungsmittelrechtliche Einordnung und einen Kostenbescheid per Post. Bezahlen Sie die Gebühren.
Einordnung per Post oder E-Mail beantragen:
-
Verfassen Sie ein formloses Schreiben mit Angaben zu
- Ihrer Person oder Firma,
- Ihrer Betäubungsmittel-Nummer - (falls vorhanden) und
- möglichst detaillierten Angaben zum Stoff.
- Senden Sie das Schreiben per Post oder EMail an das BfArM.
- Das BfArM prüft Ihre Angaben.
- Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
- Sie erhalten die betäubungsmittelrechtliche Einordnung und einen Kostenbescheid per Post. Bezahlen Sie die Gebühren.
Erforderliche Unterlagen
- Bezeichnung des Stoffes
- Strukturformel zum Stoff (optional)
- optional: Ergänzende Informationen zum Stoff, zum Beispiel Chemical Abstracts Service-Nummer (CAS-Nummer)
Voraussetzungen
- Sie sind in Deutschland ansässig.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – Bundesopiumstelle, Fachgebiet 82
Adresse
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt
















































