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Viehausstellungen und Viehmärkte anzeigen


Allgemeine Informationen

Für Veranstaltungen mit Vieh gelten besondere Pflichten. Unter Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere, wie zum Beispiel Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen.
Wenn Sie eine Viehausstellung, einen Viehmarkt, eine Viehschau, einen Wettbewerb mit Vieh oder eine ähnliche Veranstaltung durchführen möchten, müssen Sie dies anzeigen.

Die zuständige Stelle kann die Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Über die Einschränkungen oder Verbote werden Sie informiert.


Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine der folgenden Veranstaltungen:
    • Viehausstellung
    • Viehmarkt
    • Viehschau
    • Wettbewerb mit Vieh
    • Veranstaltung ähnlicher Art
  • Die Tiere sind landwirtschaftliche Nutztiere der Kategorie Vieh. Dazu zählen:
    • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
    • Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
    • Schafe und Ziegen,
    • Schweine,
    • Hasen, Kaninchen,
    • Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
    • Gehegewild,
    • Kameliden
  • Der Ort, an dem die Viehausstellung oder der Viehmarkt abgehalten oder eingerichtet werden soll, ist so eingefriedet, dass die Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.
  • Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen sind befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar.
  • Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ist ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden.
  • Der Boden des Platzes hat Gefälle zu einem Abfluss, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
  • Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh haben einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände.
  • Unterkunftsräume für Vieh sind ausreichend beleuchtbar.
  • Soweit erforderlich, sind die Räume in Buchten unterteilt und verfügen über Anbindevorrichtungen.
  • Es ist eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere vorhanden.
  • Für beim Auftrieb tätige Personen sind Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden.
  • Es ist eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Formlose schriftliche oder elektronische Anzeige


Gebühren (Kosten)

keine


Fristen

Stellen Sie die Anzeige spätestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert 1 bis 3 Wochen.


Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige formlos in schriftlicher oder elektronischer Form oder über den Online-Dienst stellen.

Wenn Sie die Anzeige schriftlich per Post oder E-Mail stellen möchten:

  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
    • Art der Veranstaltung
  • Übersenden Sie die Anzeige per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen ein.
  • Wenn Ihre Veranstaltung beschränkt oder verboten werden muss, erhalten Sie eine Rückmeldung der zuständigen Stelle.
  • Wenn die zuständige Stelle sich nicht bei Ihnen meldet, dürfen Sie die Veranstaltung durchführen. Sie benötigen keine gesonderte Genehmigung.

Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:

  • Sie registrieren sich beim Online-Dienst und melden sich mit Ihren Zugangsdaten an.
  • Sie befüllen das Anzeigeformular
  • Sie laden alle notwendigen Unterlagen und Nachweise hoch. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen ein.
  • Wenn Ihre Veranstaltung beschränkt oder verboten werden muss, erhalten Sie eine Rückmeldung der zuständigen Stelle.
  • Wenn die zuständige Stelle sich nicht bei Ihnen meldet, dürfen Sie die Veranstaltung durchführen. Sie benötigen keine gesonderte Genehmigung. 

Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt

Jessenstraße 1 - 3

22767 Hamburg


Fachlich freigegeben am

12.03.2025

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