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Ausnahmegenehmigung für das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen beantragen


Allgemeine Informationen

Bei öffentlichen Veranstaltungen sind Waffen grundsätzlich verboten.

Zu öffentlichen Veranstaltungen zählen zum Beispiel:

  • öffentliche Vergnügungen
  • Volksfeste
  • Sportveranstaltungen
  • Messen
  • Ausstellungen
  • Märkte

Unerheblich ist dabei, ob die Veranstaltung Eintritt kostet.

Wenn Sie aus besonderen Gründen dennoch eine Waffe mitführen möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur erhalten, wenn Sie

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung aufweisen,
  • im Falle einer Schusswaffe einen Waffenschein besitzen,
  • bei der Veranstaltung auf die Waffe angewiesen sind und
  • mit Ihrer Waffe die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.

Ausnahmegenehmigungen können zum Beispiel in folgenden Fällen erteilt werden:

  • für den bewaffneten Schutz von Politikerinnen, Politikern und anderen besonders gefährdeten Personen bei Veranstaltungen mit vielen Menschen
  • für das Sichern von Geld und Werttransporten während der Veranstaltungen
  • für Schützenfeste, historische Umzüge und weitere Brauchtumsveranstaltungen, bei denen die Waffen nachweislich zum Brauch gehören. In diesen Fällen beantragt die Leiterin oder der Leiter des Brauchtumsvereins die Ausnahmegenehmigung

Sie müssen die erteilte Ausnahmegenehmigung bei der Veranstaltung mitführen und auf Verlangen vorzeigen.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.

Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)


Fachlich freigegeben am

05.10.2026

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