Ausnahmegenehmigung zum Parken für Menschen ohne Hände oder Arme beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Ihnen beide Hände oder Arme fehlen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten. Eine Ausnahmegenehmigung ermöglicht Ihnen
- gebührenfreies Parken auf Parkflächen mit Parkuhr oder Parkscheinautomat
- das Parken auf Parkflächen mit zeitlicher Begrenzung, ohne dass Sie eine Parkscheibe auslegen müssen.
Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, gilt diese für das ganze Bundesgebiet.
Voraussetzungen
- Ihnen fehlen beide Hände oder beide Arme.
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörde
Rechtsgrundlage
- § 13 Absatz 1 und 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4a und 4b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- VwV-StVO zu § 46 Randnummer 10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
















































