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Erlaubnis zum Außenstart und zur Außenlandung beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

19.11.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)


Weitere Informationen

Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden wie zum Beispiel Flurschaden, müssen Sie unter Umständen Schadensersatz zahlen.


Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Die Kosten sind abhängig vom Bearbeitungsaufwand, von der Art des Luftfahrzeugs sowie dem Gelände, auf dem Sie starten oder landen möchten.


Zuständige Stelle

Obere Luftfahrtbehörde im Landesverwaltungsamt


Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Luftfahrzeug nutzen oder besitzen, ist dieses für bestimmte Flugplätze zugelassen, auf denen Sie starten oder landen können.

Wenn Sie auf Flugplätzen starten oder landen wollen, für die Ihr Luftfahrzeug nicht zugelassen ist, benötigen Sie folgende Genehmigungen:

  • Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde
  • Erlaubnis des Flugplatzbetreibers

Dies betrifft Starts und Landungen von Luftfahrzeugen in folgenden Fällen:

  • außerhalb der festgelegten Start- und Landebahnen eines Flugplatzes
  • außerhalb der Betriebszeiten eines Flugplatzes
  • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten eines Flugplatzes

Wenn Sie außerhalb eines Flugplatzes starten oder landen möchten, benötigen Sie außerdem die Zustimmung folgender Parteien:

  • der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder
  • einer berechtigten Person für das Gelände oder
  • der Gemeindeverwaltung.

Die Erlaubnis wird allgemein oder für einen Einzelfall erteilt. Sie ist gegebenenfalls an Auflagen gebunden und wird zeitlich befristet oder unbefristet erteilt.

In folgenden Fällen benötigen Sie keine Erlaubnis für eine Außenlandung:

  • wenn Sie den Ort der Landung infolge der Eigenschaften Ihres Luftfahrzeuges nicht vorhersehen können, zum Beispiel bei
    • Segelflugzeugen
    • Hängegleitern
    • Gleitseglern
    • bemannten Ballonen
  • wenn Sie unerwartet landen müssen, aus Gründen der Sicherheit oder um zu helfen, wenn eine andere Person in Gefahr ist

Voraussetzungen

  • Gegebenenfalls haben folgende Parteien zugestimmt:
    • der Flugplatzbetreiber oder
    • die Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Grundstückseigentümer, die berechtigte Person oder die Gemeindeverwaltung.
  • Bei Start oder Landung an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse müssen Sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen wie zum Beispiel:
    • Der Flug findet am Tag statt.
      • Ausnahme: Das Luftfahrtunternehmen verfügt über eine extra Genehmigung oder ein Verfahren mit ausreichender Ausleuchtung der Start- und Landebahnen und ihrer Umgebung.
    • Die Landestelle befindet sich am Boden.

Zuständige Stelle(n)

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