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Landkreis erlässt Rechtsverordnung

Der Landkreis Saalekreis erlässt eine Rechtsverordnung zur Anordnung der Absonderung. Diese tritt ab 29.12.2020 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 10.01.2021.

 

Für COVID-19-Infizierte wird grundsätzlich vom Gesundheitsamt gemäß den Empfehlungen des RKI (Robert Koch-Institut) eine 14-tägige Isolation angeordnet, um eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu unterbinden. Gleiches gilt für enge Kontaktpersonen, da bei ihnen ein hohes Risiko besteht, dass sie sich angesteckt haben könnten. Personen, die unter der gleichen Meldeadresse in einem gemeinsamen Hausstand mit COVID-19-Infizierten leben, gehören zu diesen engen Kontaktpersonen. Die Anordnung durch das Gesundheitsamt erfolgte bislang in schriftlicher Form.

 

Aufgrund der stetig steigenden Infektionszahlen im Landkreis Saalekreis und dem dadurch resultierenden hohen Inzidenzwert der weit über dem deutschlandweiten Durchschnittswert liegt, kann das Gesundheitsamt die Ermittlung und Unterrichtung aller Personen, für die Absonderung angeordnet werden muss, nicht mehr zeitnah erbringen.

 

Aus diesem Grund wird die neue Rechtsverordnung erlassen. Ziel ist es, das Verfahren im Umgang mit Covid-19 Infizierten zu vereinfachen und den Infektionsschutz zu verbessern. Der Zeitraum zwischen dem quarantänebegründenden und dem quarantäneauslösenden Moment soll verkürzt werden. Die Quarantäne greift nicht mehr erst mit dem Zugang der behördlichen Quarantäneanordnung, sondern bereits mit dem Vorliegen der in der Rechtsverordnung definierten quarantänebegründenden Tatsachen.


Die wichtigsten Punkte der Rechtsverordnung sind:

  • Positiv Getestete müssen sich selbstständig und unverzüglich in häusliche Isolation begeben. Dies gilt für 14 Tage ab dem Tag der Testung. Das Gesundheitsamt ist sofort zu informieren ( ). Angehörige des eigenen Haushalts sind hiervon zu unterrichten.
     
  • Positiv Getestete mittels Schnelltest müssen unverzüglich einen PCR-Test über eine Arztpraxis oder Fieberambulanz zur Bestätigung einholen lassen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses haben sich diese in häusliche Isolation zu begeben. Positiv Getestete mittels PCR-Test müssen das Gesundheitsamt hierüber unverzüglich unterrichten. Dem Gesundheitsamt sind alle Haushaltsangehörigen zu benennen.
     
  • Personen, die mit positiv Getesteten im selben Haushalt leben, müssen sich ebenfalls in 14-tägige Quarantäne begeben. Dies gilt sobald sie Kenntnis darüber haben und wird berechnet ab Testtag des positiv getesteten Haushaltsangehörigen. Sollten Angehörige (Kontaktpersonen) selbst Symptome entwickeln, wird ein PCR-Test dringend empfohlen.

 

Die Rechtsverordnung finden Sie im Downloadbereich.

 

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