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Registrierung für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Pflanzengesundheitszeugnis beantragen


Allgemeine Informationen

Für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstpflanzen und sonstige Gegenstände ist ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) erforderlich. Dies ist nötig, wenn Unternehmen die Ware in Nicht-EU-Staaten ausführen.

Wenn Sie kontrollpflichtige Waren in Nicht-EU-Staaten ausführen wollen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis erforderlich ist, müssen Sie Ihr Unternehmen registrieren lassen.

Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie Pflanzen für ein anderes Unternehmen transportieren.

Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal in das Register der zuständigen Stelle eingetragen werden. Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.


Erforderliche Unterlagen

  • Registrierungsantrag
  • Erklärung Ihres Unternehmens, dass Sie beabsichtigen, kontrollpflichtige Waren, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, aus der EU auszuführen.
  • gegebenenfalls Auflistung weiterer Betriebe oder Zweigbetriebe der Unternehmerin oder des Unternehmers
    • gilt für Unternehmen, die neben ihrem Hauptsitz weitere Betriebstätten mit eigener Anschrift haben
    • reine Produktionsflächen wie zum Beispiel Baumschulquartiere werden nicht als Betriebsstätte, sondern im Lageplan angegeben
  • gegebenenfalls Lageplan
    • gilt für Unternehmen, die neben ihrem Büro weitere Gebäude oder Flächen wie Baumschulquartiere oder Gewächshäuser haben

Fristen

  • Wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine Aktualisierung Ihres Registereintrages beantragen.
  • Änderungen zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die Sie erzeugen oder mit denen Sie handeln, sowie Änderungen an der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten müssen Sie jährlich bis zum 30. April mitteilen.

Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)


Weitere Informationen

Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder besteht der Verdacht, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)


Fachlich freigegeben am

06.11.2025

Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt

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